§ 8 Haftung
(1) Die Haftung des Betreibers aus dem Vermittlungsvertrag richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Betreiber haftet nicht hinsichtlich der Durchführung des Vertrages zwischen dem Kunden und dem/ den Umzugshelfer/n. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Fall einer unter Verletzung dieser Nutzungsbedingungen durch den Kunden und/oder Umzugshelfer erfolgenden Nutzung des Portals und/ oder Anbahnung, Durchführung, Beendigung, Abwicklung oder kurzfristigen Absage des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Umzugshelfer. Der Betreiber haftet nicht für das Nichtzustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit Umzugshelfer/n, etwaige mangelnde Arbeitsleistungen oder Unzuverlässigkeit der Umzugshelfer, Schäden, die beim Einsatz des/ der Umzugshelfer/s entstehen, es sei denn der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haben den jeweiligen Umstand vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Bei geringerer als grober Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Nutzungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Hauptvertragspflicht)) sowie in den gesetzlich zwingenden Fällen.
(3) Ansprüche infolge von Nicht- oder Schlechtleistung des Umzugshelfers sind nicht gegenüber dem Betreiber, sondern ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Umzugshelfer als Vertragspartner des Kunden geltend zu machen.
(4) Bei Einrichtung einer Halteverbotszone haftet der Betreiber nicht für die unberechtigte Veränderung, Entfernung oder Entwendung der ordnungsgemäß aufgestellten Schilder durch den Kunden oder Dritte. Insbesondere haftet der Betreiber nicht, wenn der Kunde oder Dritte eigenmächtig (ohne schriftliche Abstimmung mit dem Betreiber oder der vom Betreiber beauftragten Partnerfirma) die Schilder so umstellt bzw. die Haltverbotszone in sonstiger Weise so verändert, dass sie von der behördlichen Genehmigung nicht mehr gedeckt ist oder anderweitig gegen geltendes Recht verstößt. Der Kunde stellt den Bertreiber in diesem Zusammenhang bereits jetzt von allen Ansprüchen Dritter frei, die insbesondere aus Abschleppvorgängen und/oder sonstigen Beeinträchtigungen durch die Halteverbotszone entstehen.